01.07.2016

50 Jahre Verbandsbeschwerderecht - die Natur hat keine Nachbarn

Am 1. Juli 1966 hat das Schweizer Parlament das Natur- und Heimatschutzgesetz und mit ihm das Verbandsbeschwerderecht (VBR) der Umwelt- und Heimatschutzorganisationen verabschiedet. Dieses bewährte Recht wirkt seit 50 Jahren Wunder für das Allgemeinwohl.

Wer ist direkt betroffen, wenn widerrechtlich in freier Natur ein Stausee, ein Helikopterlandeplatz oder eine Villa geplant wird? In der Regel gibt es hier keine Nachbarn, die durch das Fluten ihres Grundstücks, den ohrenbetäubenden Lärm oder einen nicht eingehaltenen Bauabstand in ihrem Recht eingeschränkt sind. Wo keine Betroffenheit, da kein Klagerecht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 1966 stellvertretend den Umwelt- und Heimatschutzverbänden das Recht verliehen, die Einhaltung des Gesetzes ausserhalb der Siedlungen einzuklagen – ein weiser Entscheid.

Ohne VBR wären in den vergangenen 50 Jahren hunderte von Bauten und Anlagen in Wäldern, Mooren und auf Berggipfeln widerrechtlich gebaut worden. Die Schweiz ohne VBR wäre eine weit unansehnlichere; Zersiedelung bis in hohe Lagen der Normalfall. Die Lebensräume für bedrohte Pflanzen und Tiere sowie die Erholungsgebiete für uns Menschen wären noch spärlicher.


Für die Natur – und die Menschen
«Nur ein Prozent aller Verwaltungsgerichtsbeschwerden stammen von Umweltschutzorganisationen. Diese werden aber überdurchschnittlich oft gutgeheissen», schrieb das damalige BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt (BAFU), bereits 2000 in einer Evaluation zum Verbandsbeschwerderecht(*). An dieser Aussage hat sich auch 16 Jahre später nichts geändert.

Die Zahlen zeigen: Die Umweltorganisationen machen sehr sorgfältig und zurückhaltend Gebrauch von diesem Beschwerderecht im Interesse der Natur. «Die konstant hohe Erfolgsquote vor Gerichten belegt, dass Reh, Wiesel oder Biber dringend Anwältinnen und Anwälte brauchen, die ihre Lebensräume vor Zerstörung schützen – heute wie vor 50 Jahren», sagt Urs Leugger-Eggimann, Pro Natura Zentralsekretär.

Eingeführt wurde das VBR zum Schutz der Natur vor der Bauwut des Menschen. Mit Blick auf die schwindenden Ruheoasen und Naherholungsgebiete entwickelt sich das VBR immer mehr auch zu einem Mittel zum Schutz des Lebensraumes für den Menschen. Dessen scheint sich die Schweizer Bevölkerung voll bewusst zu sein: 2008 lehnten die Stimmberechtigten mit überaus deutlichen 66 Prozent Nein-Stimmen die Abschaffung des Verbandsbeschwerderechtes ab.

Die beschwerdeberechtigten Organisationen legen über Anzahl und Erfolg ihrer Beschwerden jährlich Rechenschaft gegenüber dem BAFU ab. (2526 Zeichen)

Weitere Informationen:
www.pronatura.ch/verbandsbeschwerderecht
www.bafu.admin.ch/recht/02368/index.html?lang=de
Pro Natura Magazin zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG): http://bit.ly/290VqNC

Auskünfte:
Roland Schuler, Pro Natura Medienverantwortlicher, Tel. 079 826 69 47,@email


(*) Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Hrsg. (2000): Wie wirkt das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen? Kurzfassung der Evaluation. Bern.