Unnötig und übertrieben: Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts
Die Umweltverbände wehren sich gegen diesen Angriff auf ein zentrales Instrument zur Einhaltung des Umweltrechts. Zumal er sich einreiht in offensichtlich zunehmende Bestrebungen, den Schutz von Natur, Landschaft und Baukultur politisch und rechtlich zu schwächen. Bisher ging es dabei vor allem um das Bauen ausserhalb der Bauzone, namentlich um den Zielkonflikt mit dem Ausbau erneuerbarer Energien. Diesmal gilt der Angriff nun Beschwerden gegen Bauten innerhalb der Bauzone: Konkret soll dort für Wohnbauprojekte mit einer Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmeter, das Verbandsbeschwerderecht (VBR) nicht mehr gelten.
Dieses ist ein wichtiges Instrument, um die Einhaltung des geltenden Rechts zu gewährleisten. Bei «kleineren Bauprojekten innerhalb der Bauzone» greift das VBR ohnehin nur in Ausnahmefällen. Angesichts dieser Ausgangslage ist die vorgeschlagene Einschränkung des VBR bei Wohnbauprojekten innerhalb der Bauzone nicht zu rechtfertigen. Die Umsetzung des vom Volk angenommenen Raumplanungs- und Zweitwohnungsrechts würde torpediert. Es würde eine rechtsstaatlich irritierende Auftrennung des Gültigkeitsbereiches des Raumplanungs-, Natur- und Heimatschutzrechts sowie des Zweitwohnungsrechts erfolgen in sogenannte kleinere und grössere Fälle. Der Gesetzgeber bringt damit faktisch zum Ausdruck, dass die korrekte Anwendung des Umwelt- und Raumplanungsrechts bei kleineren Wohnbauprojekten vernachlässigt werden kann.
Das Verbandsbeschwerderecht ist ein elementarer Bestandteil für den Vollzug des Umweltrechts. Gibt es dieses Recht nicht, hat die Natur keine Stimme. Dass nur in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen gebaut wird, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Die hohe Erfolgsquote der Beschwerden der Mitgliederverbände der Umweltallianz (WWF Schweiz, Pro Natura, Greenpeace, Birdlife Schweiz, VCS und SES) zeigt jedoch, dass dem leider nicht so ist. Wenn geltendes Umweltrecht verletzt wird oder es einer Klärung der Rechtslage bedarf, ist das VBR das letzte Mittel, mit dem sich die Naturschutzorganisationen für die Einhaltung der Rechte der Natur einsetzen können. Dabei sind ihre Beschwerden drei- bis viermal erfolgreicher als jene von Privaten.